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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HelioTech GmbH („HELIO“), April 2009


I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden HELIO gegenüber nur wirksam, wenn HELIO diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Diese Bestimmungen gelten auch für zukünftige Einzelgeschäfte zwischen den Parteien.
2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

II. Angebote, Aufträge
1. Angebote von HELIO sind freibleibend. Aufträge des Kunden werden für HELIO durch schriftliche Bestätigung von HELIO (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Zum Angebot gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und ähnliche Angaben sind nur als Richtwerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. HELIO kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder durch Zusendung der Ware innerhalb dieser Frist. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung, und der Kunde ist dafür verantwortlich, HELIO jegliche erforderliche Informationen bezüglich der bestellten Ware bzw. des bestellten Werkes innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
3. An allen Angebotsunterlagen behält sich HELIO Eigentums-, Urheber und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie ihr Know-how vor; sie dürfen nur mit HELIOs Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und vom Kunden nur vertragskonform verwendet werden.
4. HELIO hat das Recht, technische Änderungen an der Ware oder an dem herzustellenden Werk dann vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden.

III. Rückgaberecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
1. Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von HELIO-Waren oder Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
2. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Abnehmer und HELIO ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können. (z.B. Briefe, Telefonanrufe. Telekopien, E-Mails).
3. Im Fall des Abschlusses eines solchen Fernabsatzvertrages zwischen HELIO und einem Verbraucher kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen oder die gelieferte Ware nur in der Originalverpackung innerhalb von 14 Tagen ab Zustelldatum zurück-senden. Die anfallenden Versandkosten übernimmt die HELIO, Rücklieferadresse ist die Firmenanschrift von HELIO, gemäß Ziffer XIV. dieser AGB. Zum Rückgaberecht eines Verbrauchers gibt die separate Information Auskunft, die sich im Anschluss an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet.

IV. Preis
1. Die Preise von HELIO gelten in Euro „ab Werk". Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Spesen. Die Verpackung wird, soweit Transportbehältnisse und ähnliches vom Kunden nicht gestellt werden, gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden getragen.
3. HELIO behält sich vor, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Fertigstellung des Produkts Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisände-rungen, eintreten. Diese Kostenänderungen wird HELIO dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf zwischen HELIO und Verbrauchern geschlossene Verträge.

V. Zahlung
1. Mangels abweichender Angaben erfolgen Lieferungen und Leistungen von HELIO nur gegen Vorkasse ohne Abzug frei Zahlstelle von HELIO.
2. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem die Zahlung auf dem Konto der HELIO gut geschrieben wird.
3. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder per Kreditkarte erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
4. Der Kunde darf gegen Forderungen von HELIO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn HELIO ihre Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt hat. Ein Recht des Kunden zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung von HELIO bleibt jedoch unberührt.

VI. Lieferung
1. Von HELIO angegebene Liefer- oder Montagezeiten sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn es wurde eine hiervon abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen.
2. Die Einhaltung der Liefer- oder Montagefrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Liefer- oder Montagefrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind, die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorgelegt wurden, vereinbarte Zahlungen eingegangen und sonstige, einzelvertraglich vereinbarte Voraussetzungen der reibungslosen Abwicklung des Auftrages eingetreten sind. Anderenfalls verlängert sich die Liefer- oder Installationsfrist angemessen; dies gilt nicht, soweit HELIO eine Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von HELIO verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn HELIO dem Kunden die Fertigstellung des Installationswerkes mitgeteilt hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der HELIO durch ihre Vorlieferanten bleibt vorbehalten. Verzögert sich die Lieferung oder die Herstellung des Werkes durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder
ungewöhnlichen Umständen auf Seiten von HELIO (höhere Gewalt), die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Liefer- bzw. Montagefrist entsprechend. Es kommt nicht darauf an, ob die Störung im Werk von HELIO oder ihrer Unterlieferanten eingetreten ist. Störungen sind z.B. behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Zulieferteilen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen sonstiger Art. Diese Regelungen finden bei Streik und/oder Aus-sperrung entsprechend Anwendung. Wenn die Störung länger als zwei Monate andauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen Verlängerung der Liefer- oder Montagefrist oder Freiwerden von der Liefer- oder Montagepflicht bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VIII und IX. Auf die hier genannten Umstände kann sich HELIO nur berufen, wenn sie dem Kunden hiervon unverzüglich Nachricht gegeben hat.
4. Hat HELIO eine Verzögerung der Lieferung oder der Montage zu vertreten und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges eine Entschädigung von 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5,0 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Montageleistung verlangen, welcher in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Darüber hinaus bestimmen sich etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden ausschließlich nach Ziff. VIII und IX. Die Berechtigung zum Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist, bleibt unberührt.
5. Teillieferungen durch HELIO sind zulässig, es sei denn, diese sind dem Kunden unzumutbar.

VII. Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist HELIO zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, so ist sie berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. HELIO wird die Lieferung stets durch eine Transportversicherung abdecken; die hierbei anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf ihn über.

VIII. Haftung bei Sach- und Werkmängeln
1. HELIO leistet im Umfang der nachfolgenden Absätze Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Waren.
2. Der Kunde hat die Ware bzw. das Werk unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, HELIO gegenüber binnen zwei Wochen ab Entgegennahme der Ware bzw. Annahme des Werkes schriftlich ausdrücklich diesen Mangel zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelrüge schriftlich unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware bzw. das Werk auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf zwischen HELIO und Verbrauchern geschlossene Verträge, es sei denn die betreffenden Mängel waren offenkundig. In diesem Fall ist der Verbraucher ebenfalls zur schriftlichen Rüge des Mangels unter Beachtung der o.g. Fristen verpflichtet.
3. Die Mängelhaftungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm obliegen-den Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Kunde ein Unternehmer, ist HELIO nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Neulieferung der vertraglich geschuldeten Ware bzw. des Werkes verpflichtet, sofern ein Mangel vorliegt. Ist der Kunde ein Verbraucher, so ist HELIO zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Neulieferung der vertraglich geschuldeten Ware bzw. des Werkes nach Wahl des Kunden verpflichtet, sofern ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen. Ist der Kunde ein Verbraucher, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, sofern der Verbraucher - im Fall von offenkundigen Mängeln - die Rügefrist gemäß Ziffer VIII. 2. dieser AGB beachtet hat.
4. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerk-stoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese Gründe nicht von HELIO zu vertreten sind.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB 12 Monate, gerechnet ab Lieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Ist der Kunde ein Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate.
6. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

IX. Schadenersatz
1. Schadensersatzansprüche des Kunden - auch außervertraglicher Art - sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von HELIO, der gesetzlichen Vertreter und der anderen Erfüllungsgehilfen von HELIO ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (sog. Kardinals-pflicht).
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet HELIO nur, wenn ein grobes Verschulden von HELIO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder anderer Erfüllungsgehilfen vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung infolge der Übernahme einer Garantie oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

X. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme des Montagewerkes verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich das Montagewerk als nicht vertragsgemäß, so ist HELIO zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von HELIO, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Montage als erfolgt, sofern HELIO bei Anzeige der Fertigstellung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit HELIO, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der HELIO in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich HELIO das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. HELIO ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuver-langen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber HELIO im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbe-haltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn HELIO dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt HELIO vom Vertrag zurück, so kann sie für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für HELIO sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an HELIO ab.
4. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Kunde für HELIO tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen HELIO zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von HELIO erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt HELIO Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (inklusive Mehrwertsteuer) zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an HELIO ab.
5. Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber HELIO ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen
Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller HELIO gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an HELIO ab. Wird Vor-behaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von HELIO für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen HELIO gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil von HELIO entspricht. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an HELIO ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint HELIO die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und HELIO alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Kunde HELIO unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der HELIO zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen von HELIO gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist HELIO auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch HELIO.

XII. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen - beide vom 17. Juli 1973 - sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
3. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
4. Falls vereinbart ist, dass HELIO Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Kunden. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Kunde.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz von HELIO.
2. Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz von HELIO. HELIO ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
XIV. Firmenanschrift von HELIO
HelioTech GmbH, Münchener Straße 14, D - 85540 Haar.

Rückgaberecht für Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Käufer wird darüber belehrt, dass er an seine Bestellung nicht mehr gebunden ist, wenn er die Ware fristgerecht zurückgesandt oder, wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann, die Rücknahme verlangt hat. Die Rücksendung bzw. das Rücknahmeverlangen muss keine Begründung enthalten und innerhalb von zwei Wochen an die HelioTech GmbH gerichtet werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Käufer diese Belehrung zum Rückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist, jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. II BGB und nicht vor Erhalt der Ware. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt die HelioTech GmbH. Im Falle der Ausübung des Rückgaberechts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr hat der Käufer Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Kaufgegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Kaufgegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Der Käufer hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Kaufgegenstands entstandene Verschlechterung zu leisten; dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung des Kaufgegenstands zurückzuführen ist. Der Käufer kann die Verpflichtung zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Kaufgegenstands entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Ware nicht über eine Prüfung hinaus in Gebrauch nimmt, sie in der Originalverpackung zurückgibt und Preisschilder, Kontrollnummern etc. an der Ware belässt. Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, soweit die HelioTech GmbH die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihr gleichfalls eingetreten wäre. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die in § 286 Abs. 3 BGB bestimmte Frist, zu der die HelioTech GmbH mit der Rückzahlung des Kaufpreises spätestens in Verzug gerät, beginnt mit der Rückgabeerklärung des Käufers.
Ladungsfähige Anschrift: HelioTech GmbH, Münchener Straße 14, D - 85540 Haar, Geschäftsführer: Peter Türk, Münchener Straße 14, D - 85540 Haar.


 
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